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des Wahlverfahrens
(1) Für die Durchführung der auf Grund einer Entscheidung der Hauptwahlbehörde oder eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)55a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens für die Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Wahlbezirken oder Teilen davon das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.
(4) Soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
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des Wahlverfahrens
(1) Für die Durchführung der auf Grund einer Entscheidung der Hauptwahlbehörde oder eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)55a LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens für die Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Wahlbezirken oder Teilen davon das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.
(4) Soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
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