§ 56 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
Durchführung von amtlichen Befragungen

§ 56

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 55a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung§ 56 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 21.10.2009 bis 16.09.2024
Durchführung von amtlichen Befragungen

§ 56

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 55a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung§ 56 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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