§ 58 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999

Ausschreibung

§ 58

(1) Amtliche Befragungen werden durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben§ 58 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und müssen mit einem "Ja" oder "Nein" beantwortbar sein. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen.

(2) Die Ausschreibung einer amtlichen Befragung, bei der der Befragungstag mit dem Wahltag zusammenfällt, kann von der Vollversammlung bis spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag beschlossen werden.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 17.11.1999 bis 16.09.2024

Ausschreibung

§ 58

(1) Amtliche Befragungen werden durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben§ 58 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und müssen mit einem "Ja" oder "Nein" beantwortbar sein. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen.

(2) Die Ausschreibung einer amtlichen Befragung, bei der der Befragungstag mit dem Wahltag zusammenfällt, kann von der Vollversammlung bis spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag beschlossen werden.

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