§ 76 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Überstunden (§ 30) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit

1.

die sie verursachenden Mehrleistungen von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von ihnen hiezu ermächtigten Bediensteten unter Berufung auf die Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

2.

die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 bis zum Ende des auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Bediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 und 2 abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 Z 2 lit.a abzugelten.

(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

1.

Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 0,577 % des Dienstbezuges.

2.

Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird,

a)

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und

b)

für Überstunden während der Nachtzeit 100 %

der Grundvergütung.

(4) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Bedienstete, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstvergütung in der Höhe von 8 % des Dienstbezuges sowie für jede Dienstleistung von mehr als drei zusammenhängenden Stunden während der Nachtzeit eine Vergütung in der Höhe von 1,59 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(6) Den Bediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Vergütung im Ausmaß von 0,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(7) Den Bediensteten, die Rufbereitschaft leisten, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

1.

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,05 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen und

2.

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,07 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(8) Überstundenentschädigungen nach Abs. 1 und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.

(9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren für wegen Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1; hierbei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

(10) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach den Abs. 4, 8 und 9, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Vergütung nach Abs. 6 und die Turnusdienstvergütung nach Abs. 5 anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2022
(1) Für Überstunden (§ 30) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit

1.

die sie verursachenden Mehrleistungen von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von ihnen hiezu ermächtigten Bediensteten unter Berufung auf die Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

2.

die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 2 bis zum Ende des auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Bediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 und 2 abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 Z 2 lit.a abzugelten.

(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

1.

Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 0,577 % des Dienstbezuges.

2.

Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird,

a)

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und

b)

für Überstunden während der Nachtzeit 100 %

der Grundvergütung.

(4) Soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Bedienstete, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstvergütung in der Höhe von 8 % des Dienstbezuges sowie für jede Dienstleistung von mehr als drei zusammenhängenden Stunden während der Nachtzeit eine Vergütung in der Höhe von 1,59 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(6) Den Bediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Vergütung im Ausmaß von 0,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(7) Den Bediensteten, die Rufbereitschaft leisten, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

1.

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,05 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen und

2.

für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,07 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(8) Überstundenentschädigungen nach Abs. 1 und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.

(9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren für wegen Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Abs. 1; hierbei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

(10) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach den Abs. 4, 8 und 9, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Vergütung nach Abs. 6 und die Turnusdienstvergütung nach Abs. 5 anzurechnen.

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