§ 61 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.Für die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung ist das Wahlkuvert auch für die Stimmabgabe bei der amtlichen Befragung zu verwenden.
§ 61 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 17.11.1999 bis 16.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.Für die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung ist das Wahlkuvert auch für die Stimmabgabe bei der amtlichen Befragung zu verwenden.
§ 61 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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