§ 64 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999

Kundmachung und Beratung

der Abstimmungsergebnisse

§ 64

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 63 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen§ 64 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 17.11.1999 bis 16.09.2024

Kundmachung und Beratung

der Abstimmungsergebnisse

§ 64

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 63 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen§ 64 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.

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