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Legende:
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Kundmachung und Beratung
der Abstimmungsergebnisse
Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 63 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen§ 64 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.
Kundmachung und Beratung
der Abstimmungsergebnisse
Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 63 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen§ 64 LKWO 1978 seit 16.09.2024 weggefallen.