§ 79 NÖ LBDG Mitarbeitervorsorge

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68).

2.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 , 4 und 65 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68).

2.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 , 4 und 65 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

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