Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). | |||||||||
2. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 , 4 und 65 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.
(1) Der 1. Teil des BMSVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist der Dienstbezug (§ 60 Abs. 4) sowie allfällige Sonderzahlungen (§ 68). | |||||||||
2. | § 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 , 4 und 65 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.