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(1) Das Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,
1. | die ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
2. | die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des § 87 Abs. 2 noch nicht geendet hat; | |||||||||
3. | die den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
4. | die eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen; | |||||||||
5. | die handlungsunfähig werden; | |||||||||
6. | deren gegenwärtiges oder früheres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
7. | die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben; | |||||||||
8. | die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können, | |||||||||
9. | deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden. |
(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.
(1) Das Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.
(2) Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,
1. | die ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
2. | die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des § 87 Abs. 2 noch nicht geendet hat; | |||||||||
3. | die den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
4. | die eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen; | |||||||||
5. | die handlungsunfähig werden; | |||||||||
6. | deren gegenwärtiges oder früheres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; | |||||||||
7. | die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben; | |||||||||
8. | die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können, | |||||||||
9. | deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden. |
(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des DienstverhältnissesZugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 92 Abs. 2.