§ 93 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Den Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung nur insoweit, als die Bediensteten das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten haben. Auch gebührt keine Urlaubsabgeltung, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.

(2) Das Unterbleiben des Verbrauches haben Vertragsbedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn

1.

sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten,

2.

sie aus ihrem Verschulden gekündigt oder entlassen werden oder

3.

ihr Dienstverhältnis aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 7 oder 8 endet.

4.

(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)

Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung haben Vertragsbedienstete grundsätzlich das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten.

(3) Das Unterbleiben des Verbrauches haben beamtete Bedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn ihr Dienstverhältnis aufgelöst wird durch

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe,

2.

Austritt (§ 84) oder Entlassung (§ 86).

(4) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(5) Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577% des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 74. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.

(6) Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten,wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Gründen endet. Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.

  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, liegt keine Beendigung im Sinne des ersten Satzes vor.
  2. (2)Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz 4, reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  3. (3)Absatz 3Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 8. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 60, Absatz 8, Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.
  4. (4)Absatz 4Bei Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß nebenBei Bediensteten, deren Dienstzeit in Paragraph 33, Absatz 5, geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß neben
    1. 1.Ziffer einsdem verbrauchten zusätzlichen Erholungsurlaub und
    2. 2.Ziffer 2den Tagen des Ferienurlaubes (§ 47 Abs. 5)den Tagen des Ferienurlaubes (Paragraph 47, Absatz 5,)
    zusätzlich auch
    1. 3.Ziffer 3die Schließtage gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060,die Schließtage gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060,
    abzuziehen. Im Falle der Z 2 und Z 3 sind nur jene Tage abzuziehen, die auf einen Werktag mit Ausnahme Samstag fallen und an denen keine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorlag sowie auch keine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Bei einem tageweisen Abzug ist jenes Ausmaß an Stunden abzuziehen, welches an dem jeweiligen Tag zu leisten wäre.abzuziehen. Im Falle der Ziffer 2 und Ziffer 3, sind nur jene Tage abzuziehen, die auf einen Werktag mit Ausnahme Samstag fallen und an denen keine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorlag sowie auch keine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Bei einem tageweisen Abzug ist jenes Ausmaß an Stunden abzuziehen, welches an dem jeweiligen Tag zu leisten wäre.
  5. (5)Absatz 5Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsvon Vertragsbediensteten durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Entlassung oder Kündigung aus ihrem Verschulden oder wegen Beendigung durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
    2. 2.Ziffer 2von beamteten Bediensteten durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt oder Entlassungvon beamteten Bediensteten durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt oder Entlassung

    endet.endet Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Den Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung nur insoweit, als die Bediensteten das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten haben. Auch gebührt keine Urlaubsabgeltung, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.

(2) Das Unterbleiben des Verbrauches haben Vertragsbedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn

1.

sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten,

2.

sie aus ihrem Verschulden gekündigt oder entlassen werden oder

3.

ihr Dienstverhältnis aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 7 oder 8 endet.

4.

(entfällt durch LGBl. Nr. 52/2021)

Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung haben Vertragsbedienstete grundsätzlich das Unterbleiben des Verbrauches nicht zu vertreten.

(3) Das Unterbleiben des Verbrauches haben beamtete Bedienstete insbesondere dann zu vertreten, wenn ihr Dienstverhältnis aufgelöst wird durch

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe,

2.

Austritt (§ 84) oder Entlassung (§ 86).

(4) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(5) Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577% des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 74. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.

(6) Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten,wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten Gründen endet. Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.

  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, liegt keine Beendigung im Sinne des ersten Satzes vor.
  2. (2)Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 47, Absatz 4, reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  3. (3)Absatz 3Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 8. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß Paragraph 60, Absatz 8, Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.
  4. (4)Absatz 4Bei Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß nebenBei Bediensteten, deren Dienstzeit in Paragraph 33, Absatz 5, geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß neben
    1. 1.Ziffer einsdem verbrauchten zusätzlichen Erholungsurlaub und
    2. 2.Ziffer 2den Tagen des Ferienurlaubes (§ 47 Abs. 5)den Tagen des Ferienurlaubes (Paragraph 47, Absatz 5,)
    zusätzlich auch
    1. 3.Ziffer 3die Schließtage gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060,die Schließtage gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060,
    abzuziehen. Im Falle der Z 2 und Z 3 sind nur jene Tage abzuziehen, die auf einen Werktag mit Ausnahme Samstag fallen und an denen keine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorlag sowie auch keine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Bei einem tageweisen Abzug ist jenes Ausmaß an Stunden abzuziehen, welches an dem jeweiligen Tag zu leisten wäre.abzuziehen. Im Falle der Ziffer 2 und Ziffer 3, sind nur jene Tage abzuziehen, die auf einen Werktag mit Ausnahme Samstag fallen und an denen keine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorlag sowie auch keine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Bei einem tageweisen Abzug ist jenes Ausmaß an Stunden abzuziehen, welches an dem jeweiligen Tag zu leisten wäre.
  5. (5)Absatz 5Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsvon Vertragsbediensteten durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Entlassung oder Kündigung aus ihrem Verschulden oder wegen Beendigung durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
    2. 2.Ziffer 2von beamteten Bediensteten durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt oder Entlassungvon beamteten Bediensteten durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins,, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt oder Entlassung

    endet.endet Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.

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