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(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 194, 200 Abs. 1 und 204 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landespersonalvertretung als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(5) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landespersonalvertretung werden durch die Landesregierung bestellt. Erfolgt die Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren, Verfahren gemäß der §§ 88 oder 90 oder Verfahren gemäß der §§ 61 oder 63 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), LGBl. 2300, anhängig sein. Pensionierte beamtete Bedienstete dürfen nicht als Laienrichter oder Laienrichterinnen bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter oder als Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit der Suspendierung. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Pensionierung. Für vertragliche Landesbedienstete nach dem LVBG gelten die genannten Gründe sinngemäß.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 7 dem NÖ Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(1) In dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 194, 200 Abs. 1 und 204 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) An Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landespersonalvertretung als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(5) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landespersonalvertretung werden durch die Landesregierung bestellt. Erfolgt die Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren, Verfahren gemäß der §§ 88 oder 90 oder Verfahren gemäß der §§ 61 oder 63 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), LGBl. 2300, anhängig sein. Pensionierte beamtete Bedienstete dürfen nicht als Laienrichter oder Laienrichterinnen bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter oder als Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit der Suspendierung. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Pensionierung. Für vertragliche Landesbedienstete nach dem LVBG gelten die genannten Gründe sinngemäß.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 7 dem NÖ Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.