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(1) Dieser Abschnitt regelt, soweit nicht andere Landesgesetze etwas anderes bestimmen, die Pensionsansprüche der beamteten Bediensteten, die nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von beamteten Bediensteten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 8, 134 Abs. 1, 2 und 5, 139, 152 bis 166, 168, 171.
(1) Dieser Abschnitt regelt, soweit nicht andere Landesgesetze etwas anderes bestimmen, die Pensionsansprüche der beamteten Bediensteten, die nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von beamteten Bediensteten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 60 Abs. 7, 65 Abs. 8, 134 Abs. 1, 2 und 5, 139, 152 bis 166, 168, 171.