§ 5 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 117 AbsLBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 1 Z. 3 bis 5 und 8 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 und wenn die Betriebsversammlung gemäß § 120 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen wurde.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer der Einberufer, so ist die Betriebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 117 Abs. 1 Z. 4 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 117 Abs. 2 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinn des § 115 Abs. 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anderes vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 117 AbsLBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 1 Z. 3 bis 5 und 8 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 und wenn die Betriebsversammlung gemäß § 120 Abs. 2 Z. 2 von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen wurde.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer der Einberufer, so ist die Betriebs(Gruppen)versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 117 Abs. 1 Z. 4 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 117 Abs. 2 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinn des § 115 Abs. 5 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anderes vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

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