§ 7 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Tagesordnung

§ 7

(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Dienstnehmer gestellt werden§ 7 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Bis zu Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung beim Vorsitzenden, einzubringen.

(2) Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Tagesordnung

§ 7

(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Dienstnehmer gestellt werden§ 7 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Bis zu Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung beim Vorsitzenden, einzubringen.

(2) Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.

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