§ 141 NÖ LBDG Führung des Pensionskontos

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur personenbezogene Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 142 und 143 zu aktualisieren.

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