§ 11 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 11

Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen§ 11 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 11

Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen§ 11 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

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