§ 13 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt§ 13 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt§ 13 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

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