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(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.