§ 15 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

§ 15

(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Übertragung von Aufgaben im Einzelfall

§ 15

(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen§ 15 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(2) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

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