§ 16 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

§ 16

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen§ 16 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung

§ 16

Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen§ 16 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

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