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Die Ausschußmitglieder haben immer einvernehmlich vorzugehen§ 17 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat ist von den getroffenen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit eine einhellige Auffassung des Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen. Zur selbständigen Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates hinausgehen, ist ein Ausschuß keinesfalls befugt.
Die Ausschußmitglieder haben immer einvernehmlich vorzugehen§ 17 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Der Betriebsrat ist von den getroffenen Maßnahmen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit eine einhellige Auffassung des Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen. Zur selbständigen Beschlußfassung über Angelegenheiten, die über die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates hinausgehen, ist ein Ausschuß keinesfalls befugt.