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Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 18 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 18 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.