§ 18 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 18

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 18 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 18

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1 und 16 sind nicht öffentlich§ 18 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

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