§ 19 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Autonome Geschäftsordnung

§ 19

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen§ 19 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;

2.

die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen Ausschüssen das Recht auf Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates zukommt;

3.

die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von Ausschüssen;

4.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;

5.

die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

6.

die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;

7.

zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;

8.

Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;

9.

die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

10.

die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppen) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Autonome Geschäftsordnung

§ 19

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen§ 19 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß § 16;

2.

die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen Ausschüssen das Recht auf Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates zukommt;

3.

die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von Ausschüssen;

4.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;

5.

die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

6.

die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;

7.

zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;

8.

Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;

9.

die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

10.

die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppen) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

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