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(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen§ 19 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
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(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppen) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen§ 19 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Betriebsrates erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
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(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppen) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.