§ 29 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
5§ 29 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Zentralbetriebsrat

Konstituierung

§ 29

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im übrigen sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
5§ 29 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Zentralbetriebsrat

Konstituierung

§ 29

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im übrigen sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

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