§ 37 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Betriebsausschuß

§ 37

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 167 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 183 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 184 und 185 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 164 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

b)

Recht auf Intervention (§ 165 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 166 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und 170 Salzburger Landarbeitsordnung 1967).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden§ 37 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Im übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Betriebsausschuß

§ 37

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 167 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 183 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 184 und 185 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 164 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

b)

Recht auf Intervention (§ 165 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 166 Salzburger Landarbeitsordnung 1967);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 169 und 170 Salzburger Landarbeitsordnung 1967).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden§ 37 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Im übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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