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In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 115 Abs38 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 5 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 115 Abs38 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. 5 Salzburger Landarbeitsordnung 1967) errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.