§ 42 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 42

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden§ 42 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

1.

die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

2.

die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.

die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 102 Abs. 1 und 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.

die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.

den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6.

den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;

7.

die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 42

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden§ 42 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

1.

die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

2.

die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.

die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 102 Abs. 1 und 2 der Salzburger Landarbeitsordnung 1967 erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.

die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.

den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6.

den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;

7.

die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung.

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