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(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.
(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder
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(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
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(7) Die Waisenpension beträgt
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(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.
(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder
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(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
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(7) Die Waisenpension beträgt
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(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.