§ 158 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen sind.

(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.

(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder

1.

Einkünfte beziehen, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

2.

einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt,

3.

verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

1.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

2.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

3.

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen,

4.

die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965,

5.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969, und

6.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679/1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, welche sich in Schulausbildung befinden, aufgrund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(7) Die Waisenpension beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %.

der Pension und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die den verstorbenen beamteten Bediensteten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.

(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.

(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.

(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 30.01.2018 bis 16.08.2021

(1) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen gewesen sind.

(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967, hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.

(5) Die Waisenpension nach Abs. 2 bis Abs. 4 ruht, wenn die Kinder

1.

Einkünfte beziehen, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

2.

einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt,

3.

verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

1.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

2.

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

3.

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen,

4.

die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl.Nr. 233/1965,

5.

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.Nr. 31/1969, und

6.

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.Nr. 679/1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, welche sich in Schulausbildung befinden, aufgrund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.

(7) Die Waisenpension beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %,

2.

für jede Vollwaise 36 %.

der Pension und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die den verstorbenen beamteten Bediensteten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.

(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß des Kinderzuschusses, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person einen gleichartigen Zuschuss erhalten.

(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.

(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.

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