§ 45 LBGO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 45

(1) Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist§ 45 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Dieses Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.

(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 45

(1) Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist§ 45 LBGO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates läuft zwei Wochen nach seiner Verständigung seitens des Betriebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Dieses Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.

(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.

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