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(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2 bis Abs. 4 und 162 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die früheren Ehegatten der verstorbenen beamteten Bediensteten, wenn diese zur Zeit ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihren früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihren Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod der beamteten Bediensteten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu ihren Tod | |||||||||
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet haben. |
(2) Die Pension gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt die Pension von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Pension von diesem Tag an. Haben die früheren Ehegatten gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Pension darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die die früheren Ehegatten im Fall des Abs. 1 erster Satz gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten an deren Sterbetag Anspruch gehabt haben, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbenen beamteten Bediensteten im Fall des Abs. 1 zweiter Satz regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihren Tod geleistet haben, nicht übersteigen. | |||||||||
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 68 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. |
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | die früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | die früheren Ehegatten seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig sind oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenpension hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(5) Hinterbliebenenpensionen mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % der Pension, auf die die verstorbenen beamteten Bediensteten Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. Die Pensionen der früheren Ehegatten sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (§ 172).
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der beamteten Bediensteten ist für die Bemessung einer Pension nach Abs. 1 zweiter Satz nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der beamteten Bediensteten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 erster Satz überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegatten oder der früheren Ehegatten auf Pension, ändert sich dadurch die Pension der allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2 bis Abs. 4 und 162 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die früheren Ehegatten der verstorbenen beamteten Bediensteten, wenn diese zur Zeit ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihren früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihren Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod der beamteten Bediensteten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu ihren Tod | |||||||||
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet haben. |
(2) Die Pension gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt die Pension von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Pension von diesem Tag an. Haben die früheren Ehegatten gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Die Pension darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die die früheren Ehegatten im Fall des Abs. 1 erster Satz gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten an deren Sterbetag Anspruch gehabt haben, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbenen beamteten Bediensteten im Fall des Abs. 1 zweiter Satz regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihren Tod geleistet haben, nicht übersteigen. | |||||||||
Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 68 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z 1 oder Z 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden. |
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | die früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn | |||||||||
a) | die früheren Ehegatten seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig sind oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenpension hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(5) Hinterbliebenenpensionen mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % der Pension, auf die die verstorbenen beamteten Bediensteten Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. Die Pensionen der früheren Ehegatten sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (§ 172).
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der beamteten Bediensteten ist für die Bemessung einer Pension nach Abs. 1 zweiter Satz nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der beamteten Bediensteten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 erster Satz überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegatten oder der früheren Ehegatten auf Pension, ändert sich dadurch die Pension der allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.