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(1) Sind beamtete Bedienstete abgängig geworden, ruhen bis zu ihrer Rückkehr ihre Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen von beamteten Bediensteten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen gebühren würde, wenn die beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wären. Das Erfordernis einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 152 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die beamteten Bediensteten abgängig geworden sind oder dass sie nicht zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das den Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der beamteten Bediensteten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegatten den Dienstbezug oder die Pension jeweils zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erreicht, der oder die den beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der beamteten Bediensteten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach den aktiven beamteten Bediensteten auf den Betrag der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erhöht werden, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären.
(6) Den früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Haben beamtete Bedienstete, deren Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, kann ihnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) nicht übersteigen, die den beamteten Bediensteten bereits gebührt hat beziehungsweise gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Den zurückgekehrten beamteten Bediensteten gebührt für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis Abs. 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen bereits gebührt hat beziehungsweise gebührt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die beamteten Bediensteten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sind.
(9) Im Falle des Todes der beamteten Bediensteten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf die für die gleiche Zeit gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass beamtete Bedienstete sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.
(11) Die Bestimmungen der §§ 62, 68, 168 und 169 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind beamtete Bedienstete abgängig geworden, ruhen bis zu ihrer Rückkehr ihre Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt den Angehörigen von beamteten Bediensteten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen gebühren würde, wenn die beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wären. Das Erfordernis einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 152 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die beamteten Bediensteten abgängig geworden sind oder dass sie nicht zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das den Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der beamteten Bediensteten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegatten den Dienstbezug oder die Pension jeweils zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erreicht, der oder die den beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der beamteten Bediensteten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach den aktiven beamteten Bediensteten auf den Betrag der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) erhöht werden, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären.
(6) Den früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Haben beamtete Bedienstete, deren Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, kann ihnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172) nicht übersteigen, die den beamteten Bediensteten bereits gebührt hat beziehungsweise gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Den zurückgekehrten beamteten Bediensteten gebührt für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis Abs. 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und der Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (§ 172), die ihnen bereits gebührt hat beziehungsweise gebührt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die beamteten Bediensteten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sind.
(9) Im Falle des Todes der beamteten Bediensteten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf die für die gleiche Zeit gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass beamtete Bedienstete sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.
(11) Die Bestimmungen der §§ 62, 68, 168 und 169 sind sinngemäß anzuwenden.