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(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 158 Abs. 6) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.