§ 174 NÖ LBDG Disziplinarstrafen für aktive beamtete Bedienstete

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,

4.

die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission Anspruch bestehtauszugehen.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,

4.

die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch der beamteten Bediensteten, vom Dienstbezug auszugehen, auf denbei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission Anspruch bestehtauszugehen.

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