§ 180 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind je zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und seiner Ersatzmitglieder zur Einholung von Vorschlägen der Landespersonalvertretung verpflichtet.

(3) Erstattet die Landespersonalvertretung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, hat die Landesregierung das weitere Mitglied und seine Ersatzmitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Das vorsitzende Mitglied hat für jedes Kalenderjahr die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitglieds in die Disziplinarkommission eintreten.

(5) Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitglieds lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt.

(6) Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.08.2021

(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind je zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und seiner Ersatzmitglieder zur Einholung von Vorschlägen der Landespersonalvertretung verpflichtet.

(3) Erstattet die Landespersonalvertretung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, hat die Landesregierung das weitere Mitglied und seine Ersatzmitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Das vorsitzende Mitglied hat für jedes Kalenderjahr die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitglieds in die Disziplinarkommission eintreten.

(5) Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitglieds lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt.

(6) Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintritts der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.

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