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(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | ein Freispruch erfolgt oder | |||||||||
3. | eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit die jeweiligen Beschuldigten mit Rücksicht auf den verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das GebAG 1975 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt, | |||||||||
2. | ein Freispruch erfolgt oder | |||||||||
3. | eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit die jeweiligen Beschuldigten mit Rücksicht auf den verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das GebAG 1975 sinngemäß anzuwenden.