§ 200 NÖ LBDG Einstellung des Disziplinarverfahrens

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn

1.

die jeweils Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen haben oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die den jeweils Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder

4.

die Schuld der jeweils Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die jeweils Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Bedienstete entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der jeweiligen Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn

1.

die jeweils Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen haben oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.

die den jeweils Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder

4.

die Schuld der jeweils Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die jeweils Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Bedienstete entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der jeweiligen Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

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