§ 1 GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.

(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn

1.

das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,

2.

besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder

3.

die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.

Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.

(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.
  3. (3)Absatz 3Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wennAuf die in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
    Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.Abweichend davon sind die Bestimmungen des Paragraph 2 a, (Betriebsübergang) und des Paragraph 40, (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.Paragraph eins b, Absatz eins bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.

(3) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn

1.

das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,

2.

besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder

3.

die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.

Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.

(6) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(7) § 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2025 begründet wurde und keine Vereinbarung über die Anwendung des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025 (NÖ GBedG 2025) abgeschlossen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.
  3. (3)Absatz 3Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wennAuf die in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder
    3. 3.Ziffer 3die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
    Abweichend davon sind die Bestimmungen des § 2a (Betriebsübergang) und des § 40 (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.Abweichend davon sind die Bestimmungen des Paragraph 2 a, (Betriebsübergang) und des Paragraph 40, (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
  6. (6)Absatz 6Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7§ 1b Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.Paragraph eins b, Absatz eins bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

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