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(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit.a kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.
(4) Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.
(5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.
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(2) Von der Voraussetzung nach Abs. 1 lit.a kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des § 6 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.
(4) Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des § 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.
(5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des § 110 in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (§ 80 Abs. 1 NÖ GO 1973, LGBl. 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.