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(1) Die Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO, insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 bis 11 GBDO, sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, V, VI, VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.
(1) Die Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.
(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO, insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 bis 11 GBDO, sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen I, II, III, IV, V, VI, VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.