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(2) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für zwei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
(3) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
(4) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, erhält der Vertragsbedienstete, dem die Kinderzulage für dieses Kind gebührt, ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.
(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.
(6) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:
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(7) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.
(2) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für zwei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
(3) Gebührt dem Vertragsbediensteten die Kinderzulage für mindestens drei Kinder, so erhält er ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
(4) Für ein Kind, das wegen eines körperlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, erhält der Vertragsbedienstete, dem die Kinderzulage für dieses Kind gebührt, ohne Rücksicht auf sein wöchentliches Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.
(5) Zum Schulbesuch gemäß Abs. 1 bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.
(6) Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:
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(7) Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.