§ 22 GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG)Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2022BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2023

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG)Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2022BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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