§ 25 GVBG (weggefallen)

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten§ 25 GVBG seit 30.01.2024 weggefallen.

(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2024
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten§ 25 GVBG seit 30.01.2024 weggefallen.

(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.

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