§ 6 DPL 1972 Dienstpostenplan

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem VoranschlagBestimmungen des Landes vorzulegen.

(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der benötigten Dienstposten, darunter die Zahl der Leiterposten, und ihre Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, getrennt nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen, zu enthalten.

(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen B und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V

und in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam festzusetzen.

(4) Im gleichen Dienstzweig kann auf Rechnung eines freien Dienstpostens des systemisierten Standes ein Dienstposten einer niedrigeren Dienstklasse§ 4 NÖ LBG über den systemisierten Stand besetzt werden. Auf Rechnung eines freien Dienstpostens in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 kann ein Dienstposten in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen E, K1, K2 und K3 besetzt werdenDienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(5) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe) umgewandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung in Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und K6 unter den Voraussetzungen des Abs. 6 umgewandelt werden.

(6) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Verringerung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Verwaltungsgebietes oder der Neueinrichtung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen) kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen), die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem VoranschlagBestimmungen des Landes vorzulegen.

(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der benötigten Dienstposten, darunter die Zahl der Leiterposten, und ihre Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, getrennt nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen, zu enthalten.

(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen B und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V

und in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam festzusetzen.

(4) Im gleichen Dienstzweig kann auf Rechnung eines freien Dienstpostens des systemisierten Standes ein Dienstposten einer niedrigeren Dienstklasse§ 4 NÖ LBG über den systemisierten Stand besetzt werden. Auf Rechnung eines freien Dienstpostens in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 kann ein Dienstposten in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen E, K1, K2 und K3 besetzt werdenDienstpostenplan finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

(5) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe) umgewandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung in Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und K6 unter den Voraussetzungen des Abs. 6 umgewandelt werden.

(6) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Verringerung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Verwaltungsgebietes oder der Neueinrichtung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen) kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen), die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.

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