§ 19a DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  6. (5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. 2.Ziffer 2die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. 3.Ziffer 3eine gänzliche Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4eine Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
  7. (6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  8. (7)Absatz 7Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 30a Abs.1) betragen.Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (Paragraph 30 a, Absatz ,) betragen.
  9. (8)Absatz 8Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  10. (9)Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  11. (10)Absatz 10Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 52 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  5. (4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  6. (5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. 1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. 2.Ziffer 2die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. 3.Ziffer 3eine gänzliche Dienstfreistellung,
    4. 4.Ziffer 4eine Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
  7. (6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  8. (7)Absatz 7Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 30a Abs.1) betragen.Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (Paragraph 30 a, Absatz ,) betragen.
  9. (8)Absatz 8Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  10. (9)Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  11. (10)Absatz 10Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 52 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten