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Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.