§ 20 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte ist von der Landesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:

a)

wenn seine Dienstleistung infolge dauernder Verringerung der Amtsgeschäfte auf seinem bisherigen Dienstposten entbehrlich wird und auf einem anderen seiner bisherigen dienstlichen Bestimmung entsprechenden Dienstposten nicht möglich ist;

b)

wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Vorbedingungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand aber nicht gegeben sind;

c)

wenn § 45 Abs. 4 oder 5 auf ihn anzuwenden ist und er die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt hat.

(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).

(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.

(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021
(1) Der vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte ist von der Landesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:

a)

wenn seine Dienstleistung infolge dauernder Verringerung der Amtsgeschäfte auf seinem bisherigen Dienstposten entbehrlich wird und auf einem anderen seiner bisherigen dienstlichen Bestimmung entsprechenden Dienstposten nicht möglich ist;

b)

wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Vorbedingungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand aber nicht gegeben sind;

c)

wenn § 45 Abs. 4 oder 5 auf ihn anzuwenden ist und er die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt hat.

(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).

(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.

(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.

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