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(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
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(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.