§ 3 Sbg. GVG § 3

Salzburger Gemeindeverbändegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes ist auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) der beteiligten Gemeinden schriftlich abzuschließen.

(2) Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind die Bekundung des übereinstimmenden Willens zur Bildung des Gemeindeverbandes einschließlich der Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung seiner Aufgaben und die Satzung (§ 5).

(3) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Fall der Besorgung von AufgabenAngelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet;

b)

im Fall der Besorgung von AufgabenAngelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Die Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Mit dem Abschluß der Vereinbarung kann die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes durch die Personen verbunden werden, die Mitglieder der Verbandsversammlung sein werden. Die Wahl wird mit der Genehmigung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam. Die Genehmigung der Landesregierung ist von dem so bestellten Verbandsobmann zu beantragen.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.04.1993 bis 29.11.2013

(1) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes ist auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) der beteiligten Gemeinden schriftlich abzuschließen.

(2) Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind die Bekundung des übereinstimmenden Willens zur Bildung des Gemeindeverbandes einschließlich der Festlegung der beteiligten Gemeinden, die Bestimmung seiner Aufgaben und die Satzung (§ 5).

(3) Die Vereinbarung über die Errichtung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung durch Verordnung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Fall der Besorgung von AufgabenAngelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet;

b)

im Fall der Besorgung von AufgabenAngelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Die Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Mit dem Abschluß der Vereinbarung kann die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes durch die Personen verbunden werden, die Mitglieder der Verbandsversammlung sein werden. Die Wahl wird mit der Genehmigung der Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam. Die Genehmigung der Landesregierung ist von dem so bestellten Verbandsobmann zu beantragen.

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