§ 42 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

1.

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;

2.

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.

(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) Den§ 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 41 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmensinngemäß Anwendung.

(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

1.

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;

2.

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.

(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) Den§ 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 41 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmensinngemäß Anwendung.

(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten