§ 94 DPL 1972 Beitrag

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

2.

2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Z 1. gebührt.

Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die KinderzulageDer Kinderzuschuß, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der der Kinderzulagedem Kinderzuschuß und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in § 82c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals nach dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 %

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 %

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 %

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 %

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 %

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 %

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 %

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 %

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 %

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 %

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 %

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 %

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 %

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 %

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 %

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 %

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 %

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.

(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(9) Ab dem 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrages nach den Abs. 2, 5 und 7 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

über 150 % bis 200 % der HBGL

10 %

über 200 % bis 300 % der HBGL

20 %

über 300 % der HBGL

25 %

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2018

(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,

2.

2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Z 1. gebührt.

Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die KinderzulageDer Kinderzuschuß, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der der Kinderzulagedem Kinderzuschuß und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in § 82c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals nach dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 %

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 %

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 %

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 %

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 %

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 %

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 %

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 %

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 %

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 %

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 %

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 %

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 %

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 %

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 %

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 %

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 %

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.

(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.

(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(9) Ab dem 1. Jänner 2015 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, anstelle des Beitrages nach den Abs. 2, 5 und 7 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:

über 150 % bis 200 % der HBGL

10 %

über 200 % bis 300 % der HBGL

20 %

über 300 % der HBGL

25 %

Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt die Tabelle mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage in der linken Spalte jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.

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