§ 16 L-PVG

Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse

und des Zentralwahlausschusses

§ 16

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.07.1998

Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse

und des Zentralwahlausschusses

§ 16

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse bzw. des Zentralausschusses sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.

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