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(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
(3) Ein Beamter, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
(4) Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.
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(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
(3) Ein Beamter, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
(4) Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.