§ 172 DPL 1972

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.2029
(1) Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:

1.

im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.

2.

im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.

3.

im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.

(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.

(3) Ein Beamter, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.

(4) Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
    1. 1.Ziffer einsim § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
    2. 2.Ziffer 2im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
    3. 3.Ziffer 3im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.Abweichend von Paragraph 132 d, NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Einem Beamten, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.Einem Beamten, der das Angebot gemäß Absatz 2, annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.Durch eine Zuweisung gemäß Absatz 3, dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß Paragraph 132 d, Absatz 4, NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2021 bis 29.01.2024
(1) Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:

1.

im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.

2.

im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.

3.

im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.

(2) Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.

(3) Ein Beamter, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.

(4) Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
    1. 1.Ziffer einsim § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
    2. 2.Ziffer 2im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
    3. 3.Ziffer 3im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 132d NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.Abweichend von Paragraph 132 d, NÖ LBG kann der dienstfähige Beamte, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, daß ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Dienstbehörde kann dem Beamten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Beamte hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Einem Beamten, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.Einem Beamten, der das Angebot gemäß Absatz 2, annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Beamte auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.
  4. (4)Absatz 4Durch eine Zuweisung gemäß Abs. 3 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß § 132d Abs. 4 NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.Durch eine Zuweisung gemäß Absatz 3, dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren zuerkannten Bezugsbestandteile und der Nebengebühren, soweit sie ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührten, im prozentuellen und zeitlichen Ausmaß wie die Ausgleichsvergütung gemäß Paragraph 132 d, Absatz 4, NÖ LBG weitergebühren. Diese allfällig für die Bezugsbestandteile sowie für die Nebengebühren gewährten Ausgleichszulagen gebühren jedoch nur in dem Umfang weiter, als die für den neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren die gemäß dem 1. Satz weitergebührenden Bezugsbestandteile und Nebengebühren nicht erreichen. Das monatliche Ausmaß an Überstunden darf im mehrmonatigen Durchschnitt 10 Stunden nicht überschreiten.

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