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(1) Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
1. | im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt. | |||||||||
2. | im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist. | |||||||||
3. | im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden. |
(1) Die Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
1. | im § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt. | |||||||||
2. | im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist. | |||||||||
3. | im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Beamten 10 % des gebührenden Dienstbezuges und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden. |