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Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2 mit Ausnahme von lit.b, 80e Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 2 und 4, 82 bis 94.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: §§ 15, 22a Abs. 3 Z 2, 49 Abs. 7 und 9, 50 Abs. 9, 55, 80 Abs. 2 mit Ausnahme von lit.b, 80e Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1, 2 und 4, 82 bis 94.