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(1) Ein Beamter, der am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz steht und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen ist, kann beantragen, dass für ihn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Ein Antragsteller im Sinne des Abs. 1 ist mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die seinem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Ein Beamter, der sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befindet, kann frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung des zugeordneten Beamten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn dieser nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtages beantragt; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 8 dieses Gesetzes verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 dieses Gesetzes zu bereinigen. Für einen Beamten, der aufgrund eines Antrages bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet wird, ist die sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter Funktionstitel kann weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Für den Beamten, der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordnet wurde, gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 lit.c und 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 sowie Abs. 6 und anstelle der Bestimmungen der §§ 63 (Pensionsbeitrag) und 82 (Pensionierung) sowie des 1011. Abschnittes (Pensionsrecht) NÖ LBG weiterhin die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist für den Beamten anlässlich einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 80 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und Abs. 6 aufgewerteten Betrag.
(1) Ein Beamter, der am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz steht und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen ist, kann beantragen, dass für ihn nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Ein Antragsteller im Sinne des Abs. 1 ist mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die seinem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Ein Beamter, der sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befindet, kann frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung des zugeordneten Beamten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn dieser nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtages beantragt; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 bis Abs. 8 dieses Gesetzes verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 dieses Gesetzes zu bereinigen. Für einen Beamten, der aufgrund eines Antrages bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet wird, ist die sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Ein berechtigt geführter Funktionstitel kann weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für einen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordneten Beamten mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Für den Beamten, der gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zugeordnet wurde, gelten die §§ 20, 21 Abs. 2 lit.c und 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 sowie Abs. 6 und anstelle der Bestimmungen der §§ 63 (Pensionsbeitrag) und 82 (Pensionierung) sowie des 1011. Abschnittes (Pensionsrecht) NÖ LBG weiterhin die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(8) Abweichend von Abs. 7 ist für den Beamten anlässlich einer Zuordnung gemäß § 186 Abs. 2 oder Abs. 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 80 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und Abs. 6 aufgewerteten Betrag.